Germany
20. Juli 2017 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Juli 2017 entschieden, dass das Portal für Pauschalreisen www.start.de neben der Zahlungsart SOFORT Überweisung auch andere kostenlose Zahlverfahren anbieten muss. Es hebt damit das Urteil des OLG Frankfurt vom September 2016 auf, das start.de zugestanden hatte, SOFORT Überweisung auf ihrem Portal als einzige kostenlose Zahlungsmethode zur Verfügung zu stellen.
Hintergrund:
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen start.de geklagt. Grund für die Klage war das Angebot von Zahlungslösungen auf dem Reiseportal: Neben SOFORT Überweisung wurde ausschließlich die Kreditkarte gegen ein zusätzliches Entgelt von 12,90 Euro angeboten. Laut Gericht stellte dies ein Verstoß gegen Paragraph 312 a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, wonach der Verbraucher zumindest eine kostenfreie Bezahllösung zur Auswahl stehen muss. Genau dies ist durch die SOFORT Überweisung gewährleistet. Der BGH entschied jedoch, dass start.de neben SOFORT weitere kostenfreie Zahlmethoden anbieten müsse.
Das Urteil des BGH erfolgt zu einem Zeitpunkt, zu dem der deutsche Gesetzgeber bereits entschieden hat, dass für bestimmte Zahlungsmethoden in Online-Shops künftig kein Aufpreis mehr verlangt werden darf. Mit dieser Entscheidung wird in Deutschland die neue EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) umgesetzt, die ab dem 13. Januar 2018 offiziell in Kraft tritt. In Zukunft müssen Händler somit ohnehin mehrere Online-Zahlverfahren kostenfrei anbieten.
Was bedeutet das konkret?
- Die SOFORT Überweisung ist nicht Streitgegenstand.
- Die SOFORT GmbH war weder Gegenstand der Verhandlungen, noch wurde sie von einer der beteiligten Parteien in Frage gestellt.
- Das Urteil hat keine Auswirkungen auf die Nutzung von SOFORT Überweisung.
- Wie vom BGH betont,
- ist der Einsatz von SOFORT Überweisung weiterhin ‒ und bleibt auch in Zukunft im Rahmen von PSD2 ‒ zulässig.
- bleibt die außergewöhnlich hohe Sicherheit von SOFORT unbestritten.
- Bisherige Zahlungen sind nicht betroffen und bleiben wirksam.
- start.de darf SOFORT Überweisung selbstverständlich weiterhin anbieten.
- start.de wurde lediglich aufgefordert, weitere Zahlungsarten kostenlos anzubieten..
- Aufgrund einer neuen Gesetzeslage (EU-Zahlungsdiensterichtlinie) ist es Händlern zukünftig untersagt, Preisaufschläge für bestimmte Online-Zahlverfahren zu erheben.
Hintergrundinformation: SOFORT Überweisung…
… ist Marktführer unter den Direktüberweisungsverfahren in Deutschland und Österreich,
die auf Basis des bekannten Onlinebanking funktionieren.
… ist ein von TÜV Saarland geprüftes Zahlungssystem.
… wurde bereits von mehr als 18 Millionen Verbraucher genutzt.
… ist in mehr als 40.000 E-Commerce Shops in 13 Ländern Europas im Einsatz.
… konnte seit der Einführung 2005 mehr als 150 Millionen Transaktionen verzeichnen.